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KWK-Infozentrum

Volle Energiesteuer Entlastung


Mit dem Formular 1134 ( § 53a EnergieStG ) einschließlich der Zusatzblätter wird die volle Steuerentlastung beantragt. Dies ist bei neuen Anlagen, sowie bei mindestens 50 % modernisierten Anlagen für den Zeitraum der tatsächlichen oder fiktiven Abschreibungszeit möglich.

Neue Kraft - Wärme - Kopplungsanlagen können bis zum Ende der “Absetzung für Abnutzungszeitraum ( Afa ) voll Entlastet werden. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 EStG beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Hauptbestandteile der KWK Anlage 10 Jahre. Eine abweichende Nutzungsdauer kann beantragt werden, läßt das Finanzamt diese geänderte Nutzungsdauer zu, gilt diese.

Wurde die Anlage modernisiert, ist der “BAFA Zulassungsbescheid für modernisierte Anlagen” beizulegen, der beweist, das der Betreiber Anspruch auf die Voll Entlastung hat.


Vorsicht Falle:

Beim Übergang vom § 53a zum § 53b, d.h. wenn das Ende des tatsächlichen oder fiktiven  Abschreibungszeitraum erreicht ist, entsteht eine Falle, in der viele Betreiber fallen.

Da der Antragsteller die Steuer selbst errechnen muss, wird von der Behörde, wenn man die Voll - Entlastung nach § 53a beantragt hat, jedoch dem Betreiber lediglich eine niedrigere Teil - Entlastung zusteht, der Antrag abgelehnt.

Wenn das Folgejahr der Verwendung bereits um ist, was aufgrund der langen Bearbeitungszeit häufig der Fall ist, kann kein neuer Antrag gestellt werden.

Das KWK Infozentrum bemängelt, das in diesem Fall die “Verjährung” gesehen wird, denn der Betreiber hat unwiderlegbar fristgerecht die Steuerentlastung beantragt !

Insofern Fehler bei der Antragstellung gemacht wurden, sollten diese korrigierbar sein.

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