Vorsicht Falle:
Beim Übergang vom § 53a zum § 53b, d.h. wenn das Ende des tatsächlichen oder fiktiven Abschreibungszeitraum erreicht ist, entsteht eine Falle, in der viele Betreiber fallen.
Da der Antragsteller die Steuer selbst errechnen muss, wird von der Behörde, wenn man die Voll - Entlastung nach § 53a beantragt hat, jedoch dem Betreiber lediglich eine niedrigere Teil - Entlastung zusteht, der Antrag abgelehnt.
Wenn das Folgejahr der Verwendung bereits um ist, was aufgrund der langen Bearbeitungszeit häufig der Fall ist, kann kein neuer Antrag gestellt werden.
Das KWK Infozentrum bemängelt, das in diesem Fall die “Verjährung” gesehen wird, denn der Betreiber hat unwiderlegbar fristgerecht die Steuerentlastung beantragt !
Insofern Fehler bei der Antragstellung gemacht wurden, sollten diese korrigierbar sein.
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