Sparkreis2kl
KWK-Infozentrum

Teilweise Energiesteuer Entlastung

Mit dem Formular 1133 ( § 53b EnergieStG ) einschließlich der Zusatzblätter wird die teilweise Energiesteuerentlastung beantragt. Dies ist bei älteren Anlagen, die nicht modernisiert sind, für einen unbegrenzten Zeitraum nach der Voll- Entlastung möglich.

Vorsicht Falle:

Beim Übergang vom § 53a zum § 53b, d.h. wenn das Ende des tatsächlichen oder fiktiven  Abschreibungszeitraum erreicht ist, entsteht eine Falle, in der viele Betreiber fallen.

Da der Antragsteller die Steuer selbst errechnen muss, wird von der Behörde, wenn man die Voll - Entlastung nach § 53a beantragt hat, jedoch dem Betreiber lediglich eine niedrigere Teil - Entlastung zusteht, der Antrag abgelehnt.

Wenn das Folgejahr der Verwendung bereits um ist, was aufgrund der langen Bearbeitungszeit häufig der Fall ist, kann kein neuer Antrag gestellt werden.

Das KWK Infozentrum bemängelt, das in diesem Fall die “Verjährung” gesehen wird, denn der Betreiber hat unwiderlegbar fristgerecht die Steuerentlastung beantragt !

Insofern Fehler bei der Antragstellung gemacht wurden, sollten diese korrigierbar sein.

Links

 

Datenschutz

© Copyright 2000 - KWK-Infozentrum.de - 44789 Bochum, Drusenbergstrasse 86

Kontakt

Impressum