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Eine häufige Frage ist danach, wenn man die Anlage nicht Abschreibt, also keine AfA macht, darf man trotzdem die Vollentlastung beantragen?

Ja die Vollentlastung wird gewährt, auch wenn tatsächlich keine AfA gemacht wird, höchstens jedoch bis zum fiktiven Ablauf einer AfA also für den Zeitraum von 10 Jahren.

AfA bedeutet “ Absetzung für Abnutzung” und bedeutet, das die Anschaffungskosten einer Maschine bzw. Kraftwerk nicht auf einmal abgeschrieben werden dürfen, sondern auf Jahre verteilt anteilig. Dabei kann die Abschreibung gleichmäßig ( linear ) oder degressiv ( in den ersten Jahren nach der Anschaffung mehr und dann immer weniger ) sein.

Abschreibungen sind Steuer mindernde Abschreibungen des Klein - Kraftwerk, nach 10 Jahren ist das Kleinkraftwerk vollständig “abgeschrieben”.

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