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Energiesteuern bezahlt man an den Energielieferanten, der diese separat in seiner Rechnung ausweist.

Wer ein Betreiber einer Kraft - Wärme-Kopplungsanlage ist,  kann für das jeweils vergangene Jahr eine Entlastung von der Energiesteuer für den Brennstoff, der von der Anlage verbraucht wurde beantragen.

Voraussetzungen sind im so genannte Energiesteuer-Gesetz (EnergieStG) und in der Durchführungsverordnung (EnergieStV) beschrieben.

Anforderungen an die Kraft - Wärme-Kopplungsanlage sind Ortsfestigkeit, hocheffizient und einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 %.

Während der Zeit der Abschreibung erhält man eine vollständige Entlastung der Energiesteuer, danach lediglich eine teilweise Entlastung.

Leider besteht häufig Streit um die Höhe des tatsächlich eingesetzten Brennstoff, da Heizölanlagen zum Beispiel ihren Kraftstoff aus einem Tank entnehmen, der selbstverständlich nicht jährlich betankt wird. Aber auch Erdgas Anlagen werden nur selten genau zum Jahreswechsel vom Energieversorger abgelesen und abgerechnet.

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