Wir raten dazu, die kleinen Programme ( z.B. HZA-Abrechnungstool ) der KWK Hersteller zu verwenden, aber den Ausdruck danch ganz genau zu kontrollieren !
Die Gründe:
Leider müssen wir sagen, das Beamte leider die Bearbeitung eines Antrages sehr eng sehen. Eine vergessene Unterschrift, fehlende oder falsche Objekt Anschrift, falsches Formular bzw Beantragung z.B. im Übergang der Voll- zu Teil- Entlastung und der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag wird leider nicht entsprechend Bürger freundlich geändert sondern zurück gewiesen.
Beim Ausfüllen der Einzelformulare, die man auf den Seiten des Hauptzollamtes herunterladen kann, schleichen sich Fehler ein. ( z.B. Formular 1134 einschließlich der Zusatzblätter für eine § 53a EnergieStG Beantragung) bzw. der Steuerentlastung nach § 53b - Formular 1133.
Die kleinen kostenlosen Programme führen den Betreiber, fragen alle notwendigen Daten ab und prüfen auf Plausibilität und erstellen zum Abschluß vernünftige und fachgerechte Formulare.
Ebenfalls erklären alle Beteiligten, das die Formulare der Hersteller eine hohe Akzeptanz erreichen.
Wichtig: Unterschreiben Sie den Antrag ( wird gern vergessen ) und legen Sie die letzte Energieabrechnung anbei.
Tipp: Schicken Sie den Antrag spätestens in der Mitte des Jahres. Haben Sie eine Unterschrift vergessen oder ähnliches, ist der Antrag nicht gültig und gilt als nicht gestellt, wenn das Jahr um ist, kann auch kein neuer mehr eingereicht werden. Dann sind die Energieentlastungs Ansprüche verjährt.
Vorsicht Falle:
Beim Übergang vom § 53 a zum § 53 b, d.h. von der Voll- zur Teil Entlastung, wenn das Ende des realen bzw fiktiven Abschreibungszeitraum erreicht ist, werden sehr viel Fehler gemacht.
Da der Antragsteller die Steuer selbst errechnen muss, wird von der Behörde, wenn die Voll - Entlastung nach § 53a beantragt wurde, jedoch lediglich eine niedrigere Teil - Entlastung möglich ist, den Antrag abgelehnen.
Das KWK Infozentrum bemängelt, das in diesem Fall die “Verjährung” gesehen wird, denn der Betreiber hat unwiderlegbar fristgerecht die Steuerentlastung beantragt !
Insofern Fehler bei der Antragstellung gemacht wurden, sollten diese korrigierbar sein !
Es würde reichen, das dem Bürger eine Frist eingeräumt wird, den Antrag neu zu stellen bzw. zu korrigieren.
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