Im Streitfall wurde vom Hauptzollamt Dortmund bei einer überjährigen Brennstoffrechnungen ungerechtfertigte Kürzungen beim einem Kleinkraftwerkbetreiber ( eines Senertec Dachs 5,5 kW el. ) vorgenommen.
Deshalb kam es zur Klage wegen unvollständiger Rückvergütung der Energiesteuer nach § 53a EnergieStG vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Vom Betreiber wurde, wie üblich und ausdrücklich von den Hauptzollämter vorgeschrieben, der Brennstoffverbrauch ( Erdgas ) des Kleinkraftwerk über den Betriebsstunden Zählerwert des Kleinkraftwerk ermittelt und so der Gasverbrauch errechnet.
Über die Alternative Berechnung über den vorhandenen Balgengaszähler wäre die Berechnung genauso komplex und fehlerbehaftet, wurde jedoch nicht vom HZA gefordert.
Obwohl das Hauptzollamt stets diese Abrechnung forderte und erlaubte, kürzte das Hauptzollamt ungerechtfertigt mit dubiosen Gegenrechnungen, z.B. Aufteilung der überjährigen Brennstoffrechnung nach einer Gradtags Berechnungen.
Mit der Klage wollte der Betreiber dieser Seite, mit einer Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf Klarheit schaffen.Jedoch hat bewusst unwahr und überraschend der Richter des Finanzgericht “geurteilt”, dass der Betreiber das eingesetzte Erdgas nicht gemessen habe.
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