Die Nichtzulassungsbeschwerde sollte wegen der Verfahrensmängel Rechtlichem Gehör ( § 96 Abs.2 FGO, Art 103 Abs. 1 GG ) sowie der Sachaufklärungspflicht ( § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Der Richter hatte selbst erklärt, dass wenn das HZA die Brennstoffberechung über die Betriebsstunden erlaubt habe, dies auch gelte und anerkannt werden müsse.
Die Darlegung, dass der Einzelrichter den Anspruch des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, habe ich als Rügeführer schlüssig und substantiiert dargelegt, kann es jedoch selbst nicht einreichen. Die Festgebühr ( GKG Anlage 1 zu §3 Abs. 2 GKG ) in Höhe von 60 € wäre mir die Entscheidung wert, aber wie gesagt, ich finde niemanden der die Rüge einreicht ich selbst darf es ja nicht.
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