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Rechtsstreit 4 K 369/16 VE wegen Energiesteuer

Grundsätzlich kann das Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Da dies jedoch von einem Anwalt oder Steuerberater getan werden muss und es mir nicht gelungen ist jemanden zu finden, der bereit ist dies zu tun, wird mir dies Recht vorenthalten.


Die Begründungen der Absagen, reichen von “Auslastungsbedingten Gründen”, über Mangelnde Erfahrungen und Kenntnisse bis zur klaren Aussage, das man die Mandanten nicht vor dem Bundesfinanzgericht ( BFG ) vertrete.


Die Nichtzulassungsbeschwerde sollte wegen der Verfahrensmängel Rechtlichem Gehör ( § 96 Abs.2 FGO, Art 103 Abs. 1 GG ) sowie der Sachaufklärungspflicht ( § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Der Richter hatte selbst erklärt, dass wenn das HZA die Brennstoffberechung über die Betriebsstunden erlaubt habe, dies auch gelte und anerkannt werden müsse.

Die Darlegung, dass der Einzelrichter den Anspruch des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, habe ich als Rügeführer schlüssig und substantiiert dargelegt, kann es jedoch selbst nicht einreichen. Die Festgebühr ( GKG Anlage 1 zu §3 Abs. 2 GKG ) in Höhe von 60 € wäre mir die Entscheidung wert, aber wie gesagt, ich finde niemanden der die Rüge einreicht ich selbst darf es ja nicht.

Finanzgericht Düsseldorf 250

Klage wegen Unzulässiger Kürzung der Energiesteuern wurde vom Einzelrichter überraschend abgewiesen >>>>>

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